Pfand auf Flaschen und Gläser ist nichts Neues. Neu ist, dass ein Lebensmittelhändler eben diesen Pfand im Rahmen einer Werbung separat auswies und dafür vom Verband wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht gerügt wurde. Jetzt gibt es ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs.
Dieses besagt, dass der Pfand für Flaschen und Gläser in der Werbung getrennt vom Preis des Produktes angegeben werden muss. Diesem Urteil war bereits ein ähnliches des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vorausgegangen. Auch hier hieß es, dass der Pfand separat ausgewiesen werden muss, um der Transparenz gerecht zu werden. Damit hat sich der aus Sicht des Verbandes in der Kritik stehende Lebensmittelhändler vollkommen korrekt verhalten, dies betonte auch der zuständige Richter während der Verhandlung.
Anlass zum Streit zwischen Verband und Händler war eine Werbung aus 2018, in der bei Pfandprodukten stets „zzgl. Pfand“ angegeben war. Nicht nur der Kieler Lebensmittelhändler handhabt dies so – und eben das sah der Verband als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.
Eine erste Verhandlung gab es im Jahr 2021. Hierbei hatte der BGH den EuGH dazu angefragt. Nachdem dieser eine Entscheidung gefällt hatte, folgte die 2. Verhandlung am BGH, bei der die Richter sich nach der Entscheidung des EuGH richteten. Unter anderem begründeten sie ihr Urteil damit, dass die separierte Angabe von Preis und Pfand dem Kunden eine bessere Preis-Beurteilung ermögliche.