Endlich hat man eine schöne und bezahlbare Wohnung gefunden. Doch dann möchte der Vermieter für die vorhandene Einbauküche eine hohe Ablöse. Ist das wirklich zulässig?

Abstandszahlung nennt es sich, wenn der Vormieter Geld dafür fordert, dass er früher auszieht oder für Mobiliar, das er nicht mehr benötigt. Klar, kann ich meinem Nachmieter anbieten, vorhandene Möbel gegen Ablöse zu übernehmen – aber darf ich das vehement fordern?

Wichtig sind zum Thema Abstandszahlungen folgende Fakten:

  • In gewissem Maße sind solche Zahlungen völlig rechtens. Vermieter dürfen das Zustandekommen eines Mietvertrages lediglich nicht an die Zahlung eines zusätzlichen Entgelts, eine Auslagenerstattung oder Ähnliches knüpfen. So steht es auch im Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermG). Heißt, für vorhandenes und abgenutztes Mobiliar beispielsweise darf der Vermieter keine Vergütung kassieren. Die Überlassung von werthaltigem Inventar zu einem angemessenen Preis ist jedoch zulässig.
  • Auch muss der Preis dem Angebot entsprechend kalkuliert sein. Ist die vorhandene Einbauküche beispielsweise erst ein paar Jahr alt oder gar nagelneu, darf der Vermieter einen angemessenen Abschlag verlangen. Befindet sich in der Wohnung eine Einbauküche aus den 90er Jahren kann man hierfür sicherlich keine 20.000 Euro verlangen. Manche Vermieter fordern auch einen sogenannten Möblierungs- oder Abnutzungszuschlag für Einbauschränke, Badmöbel oder Sitzgarnituren, der auf die Miete aufgeschlagen wird. Hier muss sich die Zahlung ebenfalls nach dem angemessenen Zeitwert richten.
  • Auf gar keinen Fall darf der Vermieter Abstandszahlungen für egal welche Heizmöglichkeit verlangen. Ebenso wenig für Warmwasserbereiter. Sind Kamin und Ofen ergänzend zur regulären Heizung vorhanden, muss der Mieter entscheiden, ob es sich lohnt, diese Zusatzausstattung zu bezahlen.
  • Generell gilt: Abstandszahlungen sind freiwillig und dürfen auf gar keinen Fall zur Bedingung des Mietvertrages gemacht werden. Ganz besonders gilt das für Möbel, die vom Vormieter zurückgelassen werden.
  • Was man schriftlich hat, hat man sicher. Das gilt auch bei Abstandszahlungen. Daher sollten Mieter jedwede Vereinbarung diesbezüglich schriftlich festhalten und unterschreiben lassen.

Einmal per Abschlagszahlung übernommen, gehen die Möbel / Gegenstände in den Besitz des Mieters über. Ob man die Sachen nun nutzt, wegwirft oder verkauft, bleibt somit dem neuen Mieter überlassen. Nur bei Zahlung einer Nutzungsgebühr, muss man die Sachen behalten, da sie faktisch noch dem Vermieter gehören.